Krankenversicherte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Krankmeldung der Krankenkasse pünktlich zugeht. Erhalten sie vom Arzt das Attest nicht rechtzeitig genug, tragen sie hierfür nicht die Verantwortung. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts München vom 17. Juni 2020 (AZ: S 7 KR 1719/19).
Folgendes hatte sich zugetragen: Ein Mann litt unter einer depressiven Störung und war arbeitsunfähig erkrankt. Er suchte am späten Nachmittag seinen Arzt auf, um eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Da um diese Zeit keine Schreibkräfte mehr in der Praxis waren, konnte der Patient die Krankschreibung nicht direkt mitnehmen. Er erhielt diese Bescheinigung am darauffolgenden Tag per Post und leitete sie umgehend weiter.
Die Krankenkasse lehnte allerdings das Krankengeld ab. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht wie vorgeschrieben innerhalb einer Woche bei ihr eingegangen. Daher habe der Versicherte für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld.
Der Mann klagte und hatte Erfolg. Der Versicherte hat zwar grundsätzlich die Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse zu melden. Tut er dies nicht, muss er die Folgen tragen. Etwas anderes ist es allerdings, wenn Umstände die Meldung der Arbeitsunfähigkeit verhindern oder verzögern, die nicht er zu verantworten hat, sondern die Krankenkasse.
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Quelle: GLP mp